Für Selbstständige und Freiberufler bedeutet eine längere Krankheit nicht nur gesundheitliche Sorgen, sondern auch eine direkte Bedrohung der wirtschaftlichen Existenz. Das gesetzliche Krankengeld greift für diese Gruppe nicht automatisch ab dem ersten Tag.
1. Der gesetzliche Anspruch mit Wahlerklärung
Freiberufler in der gesetzlichen Krankenversicherung erhalten Krankengeld erst ab der 7. Woche (Tag 43) der Arbeitsunfähigkeit, sofern sie bei ihrer Krankenkasse die entsprechende Wahlerklärung abgegeben haben.
2. Optionale Absicherung für die ersten Wochen
Um die Lücke in den ersten sechs Wochen zu schließen, stehen zwei Wege offen:
- Wahltarif der GKV: Bietet Krankengeld ab einem früheren Zeitpunkt (z.B. ab dem 15. oder 22. Tag).
- Private Krankentagegeld-Zusatzversicherung: Erlaubt eine flexible Festlegung des Tagessatzes, orientiert am tatsächlichen Nettoeinkommen.
3. Wichtige Fristen bei der Krankschreibung
Damit der Anspruch nicht erlischt, muss die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AU) lückenlos der Krankenkasse gemeldet werden. Bereits ein Tag Verzug kann zum Verlust des Leistungsanspruchs führen.
